AGB
§1 Allgemeines
1.1. Sämtliche Lieferungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich auf Grund nachfolgender Lieferbedingungen.
1.2. Diese Bedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte mit unseren Auftraggebern. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind unwirksam, wenn nicht sofort nach der Zusendung der Auftragsbedingungen unseren Bedingungen widersprochen wird. In jedem Fall sind die nachstehenden Bedingungen anerkannt mit der Annahme unserer Lieferung und Leistung, auch wenn sie nur in Teilleistungen bestehen. Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden 14 Tage nach Zugang der Änderungsmitteilung wirksam, sofern der Kunde den jeweiligen Änderungen nicht spätestens 14 Tage nach Zugang widerspricht.
1.3. Sämtliche Aufträge und Nebenabreden zu diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer; dies gilt auch für die Aufhebung des vereinbarten Schriftformerfordernisses. Dies gilt ebenso bei Änderungen des Inhaltes eines bereits bestehenden (wirksamen) Vertrages.
§2 Gegenstand des Vertrages
2.1. Durch diesen Vertrag überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Durchführung der Hausverwaltung, Hausmeister-und Reinigungsarbeiten bzw. der im Auftrag aufgeführten Arbeiten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Arbeiten sach- und fachgerecht zu erbringen.
2.2. Der Auftragnehmer stellt das für die Ausführung der Arbeiten erforderliche Personal. Er verpflichtet sich, soweit wie möglich das Personal auf Zuverlässigkeit zu überprüfen. Die Vertragspartner verpflichten sich, jegliche Art der Abwerbung von Mitarbeitern des anderen während der Dauer dieses Vertrages zu unterlassen bzw. nur mit des anderen Zustimmung, die vorher eingeholt werden muss, durchzuführen.
2.3. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass die Erfüllung des Auftrages nicht durch Krankheit, Urlaub oder sonstige Ausfälle seines Personals, soweit diese nicht auf Streik oder höhere Gewalt zurückzuführen sind, beeinträchtigt wird. Er stellt – falls erforderlich – Vertretungspersonal, ohne dass sich hierdurch das vereinbarte Entgelt erhöht.
2.4. Personen oder deren Angehörige, die der Auftragnehmer nicht mit der Leistung bzw. Aufsicht beauftragt hat, dürfen den Leistungsbereich nicht betreten.
2.5. Der Auftragnehmer stellt – soweit nicht anders vereinbart – alle für die Erbringung der Leistung benötigten Geräte und Reinigungsmaterialien. Er ist verpflichtet, nur einwandfreie Produkte zu verwenden, die eine Schädigung der zu reinigenden Objekte ausschließen. Soweit erforderlich, hat der Auftraggeber für die Ausführung der Leistungen Wasser, elektrischen Strom, verschließbare Lagermöglichkeiten und Räume für den Aufenthalt der Arbeitskräfte des Auftragnehmers kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
2.6. Die mit der Leistung bzw. der Aufsicht beauftragten Personen ist es untersagt, Einsicht in Schriftstücke, Akten oder sonstige Unterlagen des Auftraggebers zu nehmen. Bei Zuwiderhandlungen darf der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers die betreffenden Personen nicht mehr bei diesen einsetzen.
2.7. Sollte der Auftraggeber seinen Verpflichtungen zur Schaffung der notwendigen Voraussetzungen für den Auftragnehmer zur Erbringung der vereinbarten Leistung (z.B. freier Zutritt zu den Räumen lt. Vertrag etc.) nicht erbringen, hat der Auftragnehmer einen Unkostenerstattungsanspruch in Höhe von 25 % des im Durchschnitt der letzten 3 Monate entsprechenden Monatsentgelts zzgl. An- und Abfahrtskosten.
2.8. Vom Auftragnehmer sind die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft und die Hausordnung bzw. die Betriebsordnung des Auftraggebers zu beachten.
2.9. Das Personal des Auftragnehmers ist verpflichtet, alle im Leistungsbereich festgestellten Mängel und Schäden in den Räumen, an den Einrichtungsgegenständen und den sonstigen zu bearbeitenden Objekten diesem unverzüglich zu melden.
2.10. Der Auftragnehmer ist berechtigt, mit der Ausführung einen Nachunternehmer zu beauftragen. In diesem Fall übernimmt der Auftragnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, als wenn er den Auftrag selbst ausführen würde.
§3 Zahlungsbedingungen
3.1. Die Zahlung der Rechnung hat durch den Auftraggeber innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungserhalt zu erfolgen.
3.2. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist der Auftragnehmer berechtigt, die Geldschuld des Auftraggebers während des Verzuges mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09. Juni 1998 zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
3.3. Zahlungen sind ausschließlich unmittelbar auf die in den Rechnungen des Auftragnehmers angegebenen Bankkonten zu leisten. Das Personal des Auftragnehmers ist ohne schriftliche Vollmacht nicht zur Entgegennahme der Zahlung oder sonstiger Verfügungen berechtigt.
§4 Mehrarbeit
Mehrarbeiten werden nach den jeweiligen vereinbarten Stundensätzen bzw. nach Absprache mit dem Auftraggeber gemäß quittiertem Auftragsschein bzw. Stundenzettel abgerechnet. Überstunden und Mehrarbeit an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen dürfen nur auf besondere Anordnung des Auftraggebers nach Rücksprache mit dem Auftragnehmer ausgeführt werden. Sollten derartige Arbeiten vom Auftragnehmer verlangt werden, so werden diese – soweit nicht bereits vorab vertraglich festgelegt – gemäß dem jeweiligen Lohn- und Rahmentarifvertrag gültige Zuschläge in voller Höhe auf das gesamte Entgelt in Ansatzgebracht. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge sind alle anfallenden Prozentsätze auf den Lohnanteil des Einheitspreises zu zahlen.
§5 Gewährleistung / Haftung
5.1. Beanstandungen der Leistungen sind vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Tages nach Leistungserbringung, nach dessen Kenntnisnahme schriftlich anzuzeigen.
5.2. Im Falle einer begründeten Mängelrüge ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet. Sofern diese nicht zum Erfolg führt, kann der Auftraggeber eine anteilige Herabsetzung des Entgelts verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Mangel dem Risikobereich des Auftraggebers zuzurechnen ist der eine Nachbesserung nicht zum Erfolg führen kann.
5.3. Sämtliche Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers entfallen, wenn dem Auftragnehmer die Mängel nicht gemäß Ziffer 5.1. angezeigt oder die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten nicht ermöglicht wird oder der Auftraggeber Mängel ohne die schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers selbst behebt oder durch Dritte beheben lässt, sofern nicht zuvor eine Nachbesserung des Auftragnehmers fehlgeschlagen ist.
5.4. Der Auftragnehmer hat für Schäden und Mangelfolgeschäden aus unerlaubten Handlungen, aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus Verletzungen von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten, Unmöglichkeit der Leistungserbringung oder aus Verzug nur einzustehen, sofern diese durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind.
5.5. Die Équipe GmbH haftet jedoch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie generell bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit der Kunden. Außerdem haftet die Équipe GmbH beim Fehlen von Eigenschaften, die durch die Équipe GmbH garantiert wurden, sowie bei schuldhafter Verletzung hauptvertraglicher Pflichten. Gegenüber Unternehmen haftet die Équipe GmbH nur bei vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden.
§6 Vertragsdauer
6.1. Ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit wird der Vertrag – falls nicht anders vereinbart – auf ein Jahr fest abgeschlossen. Er verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn er nicht bis spätestens 3 Monate vor Ablauf eines jeden Vertragsjahres schriftlich gekündigt wird. Dabei kommt es nicht auf die Absendung der Kündigungserklärung, sondern auf den Eingang beim Auftragnehmer an. Diese Vereinbarung gilt nicht für Einmalleistungen.
6.2. Beide Vertragspartner können den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn vorsätzlich gegen Hauptleistungspflichten verstoßen wurde. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
6.3. Die Nichtausführung von Leistungen infolge höherer Gewalt oder Streik ist kein Grund zur fristlosen Kündigung des Vertrages. Im Falle eines Streiks bei dem Auftraggeber hat dieser die vereinbarte Vergütung weiter zu entrichten.
6.4. Kommt der Auftraggeber mit der Entrichtung des Entgelts für mindestens zwei aufeinanderfolgende Termine oder eines nicht unerheblichen Teils des Entgelts in Verzug oder erreicht der ausstehende Betrag das Entgelt für zwei Termine, so berechtigt dies den Auftragnehmer, die Ausführung der Leistung sofort einzustellen und fristlos zu kündigen. Das bis dahin angefallene ausstehende Entgelt wird sofort fällig.
6.5. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, spätestens bei Vertragsende die jeweils dem anderen Vertragspartner gehörenden Schriftstücke, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Stundenzettel oder sonstige Unterlagen, welche geschäftliche oder betriebliche Vorkommnisse, Verfahren oder Ergebnisse betreffen, zurückzugeben, ohne hiervon eine Abschrift oder Fotokopie erstellt zu haben. Weiterhin verpflichten sich die Vertragspartner oder mit diesen in Geschäftsverbindung stehenden und gestandenen Unternehmen umfängliches Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt während der Laufzeit des Vertrages als auch nach dessen Beendigung.
6.6. Der Auftragnehmer schließt eine Haftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen ab: 1.600.000,00 EUR pauschal für Personen- und Sachschäden 500.000,00 EUR für Vermögensschäden.
§7 Entwurfs- und Ausführungszeichnungen
7.1. Die Weitergabe von Entwurfs- und Ausführungszeichnungen ist ohne unsere ausdrückliche schriftliche Genehmigung nicht gestattet. Projektzeichnungen und allgemeine Abbildungen sind für die Ausrüstung nicht verbindlich. Die Zeichungen sind vom Auftraggeber auf ihre Übereinstimmung mit den tatsächlichen baulichen Verhältnissen zu prüfen; etwaige Abweichungen sind sofort mitzuteilen, anderenfalls sind evtl. entstehende Mehrkosten vom Auftraggeber zu tragen. Die zum Auftrag gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Details sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Alle Zeichnungen und Kostenvoranschläge bleiben unser Eigentum und müssen bei Nichtzustandekommen eines Auftrages unaufgefordert an uns zurückgesandt werden. Planungen und Entwurfszeichnungen sind in jedem Fall unser geistiges Eigentum, das ohne unsere ausdrückliche schriftliche Einwilligung nicht weiterverwendet werden darf. Mit der Weitergabe dieser Entwürfe und Texte, gleich in welcher Form, an Wettbewerber oder sonstige Dritte, räumen Sie uns das Recht zur Berechnung nach HOAI für Erstellung der Zeichnungen und des Ausschreibungstextes ein.
§8 Vermittlungstätigkeit/ Courtage
8.1. Die Courtage für den Nachweis oder die Vermittlung eines Kaufvertragsabschlusses bzw. die Vermietung für das nachgewiesene Objekt beträgt 5 % des notariell beurkundeten Kaufpreises bzw. 3 Nettomonatskaltmieten zzgl. der jeweils gesetzlich gültigen Mwst. auf den Courtagebetrag. Die Courtage ist mit Abschluss des Vertrages (z.B. Miet-, Kauf- oder Pachtvertrag) verdient und fällig.
8.2. Mit Annehmen unseres Angebotes ist das Objekt nachgewiesen. Auf Kenntnis des Verkaufs/Vermietung bzw. Verpachtung des Objektes des jetzigen Eigentümers/Vermieters kann sich nicht berufen werden, wenn uns dies nicht binnen 5 Tagen schriftlich nachgewiesen wird. Unterbleibt der Nachweis, wird anerkannt, dass unser Angebot ursächlich für weitere Verhandlungen ist. Mitursächlich genügt für den Courtageanspruch. Die Courtage ist auch für den Fall zu bezahlen, dass unter Beibehaltung der inhaltlichen Identität ein anderer als der angebotene Vertrag abgeschlossen wird. Die Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Vergütung gilt auch für den Fall der Objektverschiedenheit (Vertragsabschluss über ein anderes dem Eigentümer gehörendes Objekt) und für den Fall des Ersatzgeschäftes (Anmietung anstelle von Ankauf bzw. Ankauf anstelle von Anmietung), da der Interessent erst durch unser Angebot Kenntnis von der Existenz des Verkäufers bzw. Vermieters oder Verpächters erhalten hat und ohne das Angebot des Maklers keinen Vertrag hätte schließen können. Der Courtageanspruch besteht bei Erbbaurecht statt Kauf wie auch beim Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung. Unerhebliche Abweichungen sachlicher, wirtschaftlicher, finanzieller oder rechtlicher Art schaden nicht und begründen weiterhin den vereinbarten Courtageanspruch.
8.3. Des Weiteren bedarf es zur Fälligkeit der Courtage für den Erwerb, die Anmietung bzw. Anpachtung des nachgewiesenen Objektes, welches im Eigentum des Verkäufers, Vermieters oder Verpächters ist, keines weiteren Vertrages.
8.4. Der Interessent ist verpflichtet, bei Verhandlungen uns als ursächlich wirkenden Makler zu nennen und uns zum Vertragsschluss heranzuziehen sowie uns Abschriften von geschlossenen Verträgen zu übergeben. Der Empfänger des Angebotes hat dem Makler sofort Anzeige zu machen, wann und zu welchen Bedingungen ein Vertrag getätigt wurde.
8.5. Unsere Angebote und Mitteilungen sind nur für den Empfänger selbst bestimmt. Sie sind vertraulich zu behandeln und für Dritte nicht zugänglich gemacht werden. Kommt infolge unbefugter Weitergabe ein Vertrag zustande, so ist unser Auftraggeber (Empfänger unseres Nachweises) verpflichtet, uns Schadensersatz in Höhe der Gesamtcourtage zu zahlen.
8.6. Courtage fällt auch an, falls ein Lebensgefährte, Verwandter oder ein Familienmitglied kauft oder mietet bzw. die Verhandlungen im Auftrag eines Unternehmens, Geschäftspartners oder Franchisegebers stattfinden.
8.7. Der Makler ist auf die Auskünfte bezüglich des Objektes auf den Verkäufer, Vermieter bzw. Verpächter, Bauträger, Bauherren oder sonstigen Auskunftsbefugten oder Behörden angewiesen und kann daher für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben keine Haftung übernehmen und er kann für die Bonität nicht haften. Das Angebot des Maklers ist freibleibend, der Zwischenverkauf, die Zwischenvermietung oder die Zwischenverpachtung sind vorbehalten.
§9 Nebenpflichten des Auftraggebers
9.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche Arbeiten, die einen weiteren Auftrag bzw. einen Nachauftrag auslösen und die mit dem Erstauftrag in Verbindung stehen, dem Auftragnehmer zu erteilen. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiterhin, für alle weiteren Vorhaben immer dann den Auftragnehmer zu beauftragen, soweit es sich um Arbeiten handelt, die von Leistungsart und -umfang unserem Tätigkeitsfeld zuzuordnen sind. Es ist dem Auftraggeber ausdrücklich untersagt, mit den von uns beauftragten und beim Auftraggeber tätigen Firmen und deren Mitarbeitern in geschäftliche Verhandlungen zu treten, soweit es den Auftragsgegenstand und diesen begleitenden Arbeiten betrifft.
§10 Teilunwirksamkeit / Änderungen
10.1. Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich jedoch, in einem derartigen Fall eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Vereinbarung zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Inhalt der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich entspricht und im Übrigen den vertraglichen Bestimmungen nicht widerspricht.
§11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen des Auftraggebers ist der Sitz unserer Firma.
§12 Datenschutz
Die vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten werden entsprechend den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDGS) und aller sonstigen einschlägigen Datenschutzvorschriften verwendet. Der Kunde stimmt der Verwendung der Daten zu.
§13 Schlussbestimmung
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder unwirksam oder undurchführbar werden, so werden die übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Équipe GmbH und der Kunde sind verpflichtet, eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahekommt. Dies gilt entsprechend für die Ausfüllung verträglicher Lücken. Dabei ist auf Sinn und Zweck des Auftrags abzustellen.